Karl Marx und Friedrich Engels: "Neue Rheinische Zeitung" - Lassalle

[Die Teilung der Arbeit bei der "Kölnischen Zeitung"] | Inhalt | Der demokratische Panslawismus

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 267-269 Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Lassalle

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 219 vom 11. Februar 1849]

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<267> *Köln, 10. Februar. Wir versprachen gestern <Siehe "Der Steuerverweigerungsprozeß", S. 259>, auf Lassalle zurückzukommen. Lassalle sitzt nunmehr schon 11 Wochen im Düsseldorfer Gefängnis, und erst jetzt ist die Untersuchung über einfache, durchaus nicht geleugnete Tatsachen beendigt; erst jetzt entscheidet die Ratskammer. Man hat es glücklich dahin gebracht, daß Ratskammer und Anklagesenat, wenn sie nur das Maximum der gesetzlichen Frist einhalten, die Sache über die bevorstehenden Düsseldorfer Assisen hinausverschleppen und den Gefangenen mit neuen drei Monaten Untersuchungshaft beglücken können.

Und welche Untersuchungshaft!

Man weiß, daß eine Deputation der verschiedenen demokratischen Vereine Kölns neulich dem Generalprokurator Nicolovius eine von einigen tausend Bürgern unterzeichnete Adresse überbrachte, worin 1. um Beschleunigung der Untersuchung gegen die Düsseldorfer politischen Gefangenen, 2. um anständige Behandlung derselben während der Untersuchungshaft gebeten war. Herr Nicolovius versprach diesen billigen Forderungen möglichste Berücksichtigung.

Wie sehr man sich aber im Düsseldorfer Gefängnis um den Herrn Generalprokurator, um die Gesetze und um die allergewöhnlichsten Rücksichten des Anstandes kümmert, davon folgendes Exempel:

Ein Gefängniswärter erlaubte sich am 5. Januar einige Brutalitäten gegen Lassalle und setzte diesen die Krone dadurch auf, daß er zum Direktor ging und Lassalle verklagte, als habe dieser ihn brutalisiert.

Eine Stunde nachher tritt der Direktor, vom Instruktionsrichter begleitet, in Lassalles Zimmer, ohne ihn zu grüßen und stellt ihn deswegen zur Rede.

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<268> Lassalle unterbricht ihn mit der Bemerkung, unter gebildeten Leuten sei es üblich, daß man sich begrüße, wenn man zu jemanden ins Zimmer trete, und er sei berechtigt, diese Höflichkeit vom Direktor zu verlangen.

Das war dem Herrn Direktor zuviel. Wütend geht er auf Lassalle zu, drängt ihn ans Fenster zurück und schreit mit möglichst lauter Stimme und unter Begleitung von Gestikulationen sämtlicher Gliedmaßen:

"Hören Sie, Sie sind hier mein Gefangener und weiter nichts, Sie haben sich der Hausordnung zu fügen, und wenn Ihnen das nicht beliebt, so werde ich Sie ins Cachot werfen lassen, und es kann Ihnen noch Ärgeres passieren!"

Hierauf wurde Lassalle ebenfalls heftig und erklärte dem Direktor: er habe kein Recht, ihn nach der Hausordnung zu bestrafen, da er Untersuchungsgefangener sei; das laute Schreien nütze nichts und beweise nichts; wenn dies Haus auch ein Gefängnis sei, so sei hier doch sein Zimmer, und wenn der Direktor (mit dem Finger zeigend) hier bei ihm eintrete, so habe er ihn zu grüßen.

Jetzt verlor der Direktor alle Besinnung. Er rückte Lassalle dicht auf den Leib, holte weit mit ausgestrecktem Arm aus und schrie:

"Gestikulieren Sie nicht mit Ihrem Finger, oder ich schlage Ihnen gleich mit eigner Hand eine ins Gesicht, daß ..."

Lassalle forderte sofort den Instruktionsrichter zum Zeugen für diese unerhörte Mißhandlung auf und stellte sich unter seinen Schutz. Der Instruktionsrichter suchte nun den Direktor zu besänftigen, was aber erst nach mehrmals wiederholtem Anerbieten von Ohrfeigen gelang.

Lassalle wandte sich nach dieser erbaulichen Szene an den Staatsprokurator v. Ammon mit dem Antrage, gegen den Direktor, Herrn Morret, [eine Untersuchung] einzuleiten. Die Gewaltsamkeiten des Direktors konstituieren nämlich nicht bloß eine Mißhandlung und schwere Beleidigung, sondern auch eine Überschreitung der Amtsbefugnisse.

Herr v. Ammon antwortete, Untersuchungen wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse von seiten der Gefängnisbeamten könnten nicht ohne vorgängige Genehmigung der Verwaltungsbehörde eingeleitet werden, und verwies Lassalle an die Regierung. Er stützte sich hierbei auf irgendeine alte Kabinettsordre von 1844.

Der Art. 95 der oktroyierten sogenannten Verfassung erklärt:

"Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nötig, um öffentliche zivil- oder Militärbeamten wegen der durch Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen."

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<269> Art. 108 derselben Charte hebt ausdrücklich alle mit ihr im Widerspruch stehenden Gesetze auf. Aber umsonst berief sich Lassalle dem Staatsprokurator gegenüber auf den Art. 95; Herr v. Ammon beharrte auf seinem Kompetenzkonflikt und entließ ihn mit der angenehmen Bemerkung: "Sie scheinen zu vergessen, daß Sie Untersuchungsgefangener sind!"

Hatten wir nicht recht zu sagen, die sog. Verfassung sei bloß gegen uns, nicht aber gegen die Herren Beamten oktroyiert worden?

Also Anerbieten von Ohrfeigen, Cachot und körperliche Züchtigung, denn was war das "Ärgere", das Herr Morret sich vorbehielt, das ist die "anständige Behandlung", welche der Deputation für die politischen Gefangenen zugesagt wurde!

Beiläufig bemerken wir, daß nach dem Gesetz die Untersuchungsgefängnisse von den Strafgefängnissen durchaus getrennt sein und die Gefangenen der ersteren unter einem ganz anderen Regime stehen sollen als die Sträflinge. In Düsseldorf existiert aber kein besonderes Untersuchungsgefängnis, und die Untersuchungsgefangenen, nachdem man sie ins Strafgefängnis ungesetzlicherweise eingesperrt, sollen zudem noch unter die Hausordnung der Sträflinge gestellt, ins Cachot geworfen und mit Stockprügeln traktiert werden können! Damit dieser lobenswerte Zweck mit Lassalle erreicht werde, hat der P. P. Morret eine Disziplinarkommission zusammenberufen, welche Herrn Lassalle obiger Annehmlichkeiten teilhaftig werden lassen soll. Und die Herren Instruktionsrichter und Prokuratoren scheinen dies alles ruhig hingehen zu lassen oder sich hinter einem Kompetenzkonflikte zu verschanzen!

Lassalle hat sich an den Generalprokurator gewandt. Wir veröffentlichen unsererseits die ganze Sache, damit die öffentliche Stimme die Beschwerde des Gefangenen unterstütze.

Wir hören übrigens, daß Lassalle endlich aus der einsamen Haft entlassen und wenigstens mit Cantador in dasselbe Gefängnis eingeschlossen ist.

Geschrieben von Karl Marx.


Die Thronrede | Inhalt | Ruge

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 320-322 Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Lassalle

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 237 vom 4. März 1849]

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<320> *Köln 3. März. Man erinnert sich noch jener famosen Prozedur: Ein unglückliches Mädchen wurde wegen Kindermordes vor die Assisen gestellt. Die Jurys sprachen sie frei. Später zitierte man sie wegen verheimlichter Schwangerschaft vor das Zuchtpolizeigericht. Unter allgemeinem Gelächter des Publikums wurde das Verweisungsurteil der Ratskammer kassiert.

Die Ratskammer zu Düsseldorf tritt in die Fußstapfen ihrer berühmten Vorgängerin.

Durch Beschluß der Ratskammer zu Düsseldorf vom 22. Febr. sind Lassalle, Cantador und Weyers wegen aufrührerischer Reden vor die Assisen verwiesen. Wir haben nichts dagegen. Aber durch Beschluß derselben Ratskammer ist Lassalle auch noch zweitens vor das Zuchtpolizeigericht gewiesen, weil er in einer Rede zu Neuß zu "gewaltsamem Widerstand gegen Beamte" (Verbrechen gegen Art. 209, 217) aufgefordert haben soll.

Konstatieren wir vor allem die Tatsache.

Unter den Umständen, welche Lassalles Verweisung vor die Assisen motivieren, befindet sich dieselbe Rede zu Neuß. Die Ratskammer gibt an, er habe in dieser Rede zur "Bewaffnung gegen die landesherrliche Gewalt aufgefordert". (Verbrechen gegen Art. 87, 91, 102.)

Auf Grund derselben Rede hin wird Lassalle also das eine Mal vor die Assisen, das andre Mal vor das Zuchtpolizeigericht verwiesen. Spricht ihn die Jury frei, so verurteilt ihn das Zuchtpolizeigericht. Verurteilt ihn das Zuchtpolizeigericht nicht, so bleibt er jedenfalls in provisorischer Haft, bis das Zuchtpolizeigericht ihn freigesprochen hat. Das Urteil der Geschworenen mag ausfallen wie es will - er bleibt seiner Freiheit beraubt, und der preußische Staat ist gerettet.

Es ist, wir wiederholen es, ein und dieselbe Rede, auf Grund deren Lassalle <321> von der Düsseldorfer Ratskammer das eine Mal vor die Assisen, das andre Mal vor das Zuchtpolizeigericht verwiesen wird. Es ist dieselbe Tatsache.

Abgesehen davon.

Wenn ich in einer Rede zur "Bewaffnung gegen die landesherrliche Gewalt auffordere", versteht es sich nicht von selbst, daß ich zum "gewaltsamen Widerstand gegen Beamte" auffordere? Das Dasein der landesherrlichen Gewalt, das sind ja eben ihre Beamte, Armee, Administration, Richter. Abgesehen von diesem ihrem Körper ist sie ein Schatten, eine Einbildung, ein Name. Der Sturz der Regierung ist unmöglich ohne gewaltsame Widersetzlichkeit gegen ihre Beamten. Fordere ich in einer Rede zur Revolution auf, so ist überflüssig hinzuzufügen: "Widersetzt euch gewaltsam den Beamten." Nach dem Vorgange der Düsseldorfer Ratskammer könnte man also jeden, ohne Ausnahme, den man auf Grund der Art. 87, 102 wegen Aufreizung zum Sturz der Regierung vor die Assisen verweist, hinterher auf Grund der Art. 209, 217 vor das Zuchtpolizeigericht verweisen.

Und existiert nicht irgendwo im Code d'instruction criminelle ein Artikel, der folgendermaßen lautet:

"Toute personne acquittée légalement ne pourra plus être reprise ni accusée à raison du même délit"? Zu deutsch: "Niemand, der gesetzlich freigesprochen ist, kann wegen desselben Vergehens jemals wieder in Anspruch genommen noch angeklagt werden."

Es ändert aber nichts an der Sachlage, ob man mich nach dem freisprechenden Urteil der Jury wegen desselben Vergehens hinterher vor das Zuchtpolizeigericht zitiert oder ob man das Urteil der Jury von vornherein kassiert, indem man mich von vornherein 1. an die Assisen verweist und 2. an das Zuchtpolizeigericht wegen desselben Vergehen.

Wir fragen die Ratskammer zu Düsseldorf, ob ihr patriotischer Eifer ihren juristischen Scharfsinn nicht übertölpelt hat? Wir fragen den Instruktionsrichter Ebermeier, ob er ganz frei von persönlicher Feindschaft gegen Lassalle ist? Wir fragen endlich einen Beamten des Düsseldorfer Parquets, ob er nicht geäußert hat: " An der Freisprechung des Cantador und Weyers liegt uns nicht viel, den Lassalle aber müssen wir jedenfalls behalten."

Wir zweifeln, ob Lassalle dieselbe Neigung hat, in dem Inventarium der par excellence <im wahrsten Sinne des Wortes> "Staatsangehörigen" für undenkliche Zeit aufgeführt zu werden.

Der schwebende Fall ist nicht nur wichtig für uns, weil es sich um die Freiheit und das Recht eines Mitbürgers, eines unsrer Parteifreunde handelt. Er <322> ist vor allem wichtig, weil es sich darum handelt, ob die ausschließliche Kompetenz des Geschwornengerichts für politische Verbrechen das Schicksal aller sogen. Märzerrungenschaften teilen soll oder nicht, ob es dem Gutdünken der besoldeten Roben anheimgestellt bleibt, das unbesoldete Geschwornengericht zu einem bloßen Scheingericht herabzuwürdigen, indem sie dieselbe Tatsache, für den Fall, daß sie nicht als politisches Verbrechen oder Vergehen von den Jurys anerkannt würde, zugleich als gewöhnliches Vergehen dem Urteil des Zuchtpolizeigerichts unterwirft. Warum hat man überhaupt Verbrechen und Vergehen den ordentlichen Gerichten entzogen und Geschwornengerichten überwiesen? Man hat offenbar, trotz der Ehre und Delikatesse der besoldeten Richter, vorausgesetzt, daß sie in politischen Prozessen alles vertreten, nur nicht das Interesse des Angeklagten.

Wir werden auf das Thema zurückkommen. <Siehe "N.Rh.Ztg." Nr. 283, "Lassalle", "N.Rh.Ztg." Nr. 287, "Lassalle" und "N.Rh.Ztg." Nr. 288, "Lassalle">

Geschrieben von Karl Marx.


Die Debatte über das Plakatgesetz | Inhalt | [Auflösung der zweiten Kammer]

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 444-445 Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Lassalle

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 283 vom 27. April 1849]

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<444> *Köln, 26. April. Wir haben ein Faktum zu melden, welches zeigt, daß en fait de justice <was die Justiz betrifft> ' nichts mehr unmöglich ist. Herr Generalprokurator Nicolovius ist so ziemlich im Begriff, die Lorbeeren noch zu übertreffen, die sich seinerzeit Herr Hecker erworben hat.

Man erinnert sich aus unsern frühern Mitteilungen, daß der stellvertretende Oberprokurator v. Ammon I. in Düsseldorf in dem Kriminalprozeß gegen Lassalle einen Brief desselben, in welchem er einen Schönsteinschen Landmann <Stangier> aufforderte, im Falle eines Kampfes einen Zuzug von einigen hundert Mann nach Düsseldorf zu bewirken, drei Wochen lang in seinem Pulte dem Instruktionsrichter vorenthalten und ihm denselben erst dann übergeben hat, als dieser ihm eröffnete, daß die Untersuchung geschlossen sei. Man erinnert sich, daß nun dieses Briefes wegen - der übrigens so wenig eine direkte Aufforderung zum Aufstand enthielt, daß weder Ratskammer noch Anklagesenat ihn unter die Belastungsgründe aufgenommen haben - die Untersuchung von neuem begonnen werden mußte und daß dies die Ursache war, weshalb der Lassallesche Prozeß nicht schon in der vorigen Assisensession erledigt wurde.

Nun, Lassalle denunzierte damals diese absichtliche Verschleppung des Herrn v. Ammon I. beim Generalprokurator.

Der Generalprokurator schickt, statt Lassalle irgendeine Antwort zu erteilen, die Denunziation Lassalles an das Düsseldorfer Parquet mit der Ordre, eine Untersuchung auf Grund des Art. 222 gegen Lassalle auf diese Dununziation einzuleiten, weil in derselben Herr v. Ammon beleidigt sei!

Pends-toi, Figaro, tu n'aurais pas inventé cela! <Häng dich auf Figaro! Du würdest das nicht ersonnen haben!>

Ein Brief an Herrn Nicolovius soll eine Beleidigung des Herrn v. Ammon im Sinne des Art. 222 bilden! Wir haben einmal bei Gelegenheit eines Preß- <445> prozesses, den wir gegen die Herren Zweiffel und Hecker zu führen das Vergnügen hatten, ausgeführt, daß der Art. 222 selbst nicht auf öffentliche Beleidigungen durch die Presse, sondern nur auf solche Beleidigungen anwendbar ist, welche in persönlicher Gegenwart der Herren Beamten ihnen ins Gesicht geworfen werden <Siehe "Der erste Preßprozeß der 'Neuen Rheinischen Zeitung'">.

Aber wäre der Art. 222 auch auf Beleidigungen durch öffentliche Schriften anwendbar - das ist sicher noch niemand eingefallen zu behaupten, daß ein Brief an eine dritte Person eine Beamtenbeleidigung darstellen könne. Nach der bisherigen Korrektionell-Praxis war immer erforderlich, daß das beleidigende Schriftstück an den Beleidigten selbst gerichtet, oder daß es öffentlich verbreitet sei. Herr Nicolovius entdeckt jetzt, daß es eine Beamtenbeleidigung sei, wenn man einem Dritten in beleidigenden Ausdrücken über einen Beamten schreibt. Man hüte sich also, in seinen Privatbriefen in unehrerbietigem Tone von Beamten zu reden!

Daß der Brief Lassalles an die dem Herrn v. Ammon vorgesetzte Behörde gerichtet und also eine Beschwerde, eine Denunziation war, das macht die Sache nur noch unmöglicher.

Denn Denunziationen von pflichtwidrigen Handlungen bei der vorgesetzten Behörde stellt das Gesetz sogar als Pflicht hin. War somit die Denunziation wahr, so war sie vollkommen in der Ordnung; war sie unwahr, so hätte der Generalprokurator eine Verfolgung auf Grund des Art. 373 einleiten müssen, - auf Grund einer verleumderischen Denunziation. Dann aber hätte Lassalle auf die leichteste Art von der Welt durch die Akten die Wahrheit der Denunziation bewiesen, während ihm dieser Beweis bei der Anklage auf Beamtenbeleidigung vor dem Korrektions-Tribunal nicht zusteht.

Die Sache kam vor die Ratskammer in Düsseldorf. Aber auch diese fand, daß eine Beleidigung entweder öffentlich oder in Gegenwart des Beleidigten vollbracht sein müsse, und schlug die Sache nieder. Das öffentliche Ministerium opponierte, und unser hiesiger schon oft erprobter und stets bewährt gefundener Kölner Anklagesenat beschloß wirklich auf Grund des Art. 222 die Verfolgung gegen Lassalle, der nun mit einer Korrektionell-Prozedur glücklich behaftet ist!

Was wird, wenn das noch eine Weile fortgeht, nicht noch alles aus dem Art. 222 werden?

Die Prozedur Lassalles kommt übrigens am 3. Mai vor die Assisen.

Geschrieben von Friedrich Engels.


Die kontrerevolutionären Pläne in Berlin | Inhalt | Der preußische Fußtritt für die Frankfurter

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 454-458 Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Lassalle

["Neue Rheinisch Zeitung" Nr. 287 vom 2. Mai 1849]

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<454> Köln, 1. Mai. Übermorgen wird vor den Assisen zu Düsseldorf die Anklage gegen Lassalle wegen direkter Aufforderung zur Bewaffnung gegen die königliche Macht verhandelt.

Man erinnert sich, daß Lassalle, Cantador (Chef der Düsseldorfer Bürgerwehr) und der Kolporteur Weyers im vorigen November bei der Verhängung des Belagerungszustandes über Düsseldorf verhaftet und die Untersuchung wegen des obigen "Verbrechens gegen Art. 87 und 102 des Code pénal" gegen sie eröffnet wurde. <Siehe "N.Rh.Ztg." Nr. 237, "Lassalle">

Die Untersuchung ging möglichst langsam. Während der gleichzeitig anhängig gemachte Steuerverweigerungsprozeß gegen den Rheinischen Kreisausschuß der Demokraten schon am 8. Februar in Köln verhandelt wurde, ging Assise auf Assise in Düsseldorf vorüber, ehe auch nur der Kölner Anklagesenat die Sache vor die Geschwornen verwies. Aber Marx, Schneider und Schapper gingen frei umher, und Lassalle saß im Düsseldorfer Arresthaus, und der Code d'instruction criminelle schreibt ja vor, daß die Sache eines Verhafteten vorzugsweise berücksichtigt werden soll!

Lassalle wurde im Gefängnis mit ganz besonderer Vorliebe behandelt. Die "N[eue] Rh[einische] Z[ei]t[un]g" hat oft genug Gelegenheit gehabt, Proben von der Zärtlichkeit zu veröffentlichen, mit der die Schergen der königl[ichen] preuß[ischen] Justiz sich seiner annahmen. <Siehe "N.Rh.Ztg." Nr. 219, Lassalle"> Während man Cantador alle möglichen Begünstigungen bewilligte - denn Cantador hatte, trotz seines politischen Auftretens, unter der Düsseldorfer Bourgeoisie eine große Menge Freunde -, mußte Lassalle abermals erfahren, welcher tyrannischen Willkür ein königl[ich] preuß[ischer] Untersuchungsgefangener <455> ausgesetzt ist. Wir erinnern, von den kleineren Schikanen nicht zu sprechen, nur an die Brutalitäten, die sich Herr Morret, der Gefängnisdirektor, in Gegenwart des Untersuchungsrichters, Herrn Ebermeyer (den wir jetzt hier in Köln zu besitzen das Glück haben), gegen ihn erlaubte. Lassalle reichte eine Klage beim Parquet ein; der Generalprokurator, Herr Nicolovius, entschied: Die fragliche Handlung schließe weder ein Verbrechen noch ein Vergehen ein und könne daher nicht verfolgt werden!

Wir erinnern ferner an die vom Arzt für Lassalles Gesundheit für dringend nötig erachteten Ausfahrten, zu denen die Prokuratur ihre Zustimmung gab, während die Regierung sie verweigerte, obwohl ein Untersuchungsgefangener nach dem Gesetz nicht unter der Regierung, sondern einzig und allein unter dem Prokurator steht.

Die Schwierigkeiten, mit denen es verknüpft war, Zutritt zu Lassalle ins Gefängnis zu erhalten, die Ausflüchte, das Versteckspielen usw. sind jedem bekannt, der es einmal versucht hat, in das Innere der Düsseldorfer "Anstalt" zu dringen.

Endlich war die Untersuchung geschlossen und die Sache sollte an die Ratskammer gehen. Damals war es noch Zeit, den Prozeß noch vor die letzten Assisen zu bringen, die im Februar und März gehalten wurden. Aber das sollte um jeden Preis verhütet werden. Als die Akten dem stellvertretenden Oberprokurator, dem "gnädigen" Herrn von Ammon I., zur Fassung seines Schlußantrags vorgelegt wurden, zieht Herr Ammon plötzlich einen Brief Lasalles an einen gewissen Stangier, Landwirt im Kreis Altenkirchen, hervor <Siehe "N.Rh.Ztg." Nr. 283, Lassalle">, um daraufhin eine neue Anklage zu begründen. Dieser Brief hatte aber schon mehrere Wochen ruhig im Pult des Herrn Ammon gelegen, ohne daß es ihm eingefallen wäre, ihn als neuen Beschwerdepunkt zu den Akten zu gehen. Jetzt, wo alles fertig und die Assisen vor der Tür waren, jetzt erscheint er mit dem Brief. Nun mußten natürlich neue Zeugenverhöre abgehalten werden, die Sache war um mehrere Wochen aufgehalten, und diese Zeit reichte gerade hin, die Verhandlung der Lassalleschen Prozedur auf den damals bevorstehenden Assisen unmöglich zu machen.

Der Brief, den Herr Ammon, wie er selbst gestand, schon längere Zeit im Pult aufbewahrt hatte, war übrigens so unbedeutend, daß weder Ratskammer noch Anklagesenat Rücksicht darauf nahmen oder ihn als Beschwerungsgrund mit aufführten!

Genug, die Assisen waren glücklich umschifft, und die nächsten begannen erst im Mai. Deputationen über Deputationen gingen zum Generalprokurator <456> Herrn Nicolovius und baten um Beschleunigung der Sache oder Ansetzung einer außerordentlichen Assise. Herr Nicolovius versprach, alles mögliche zu tun, und erklärte, sechs Monate solle Lassalle in keinem Falle sitzen. Und nun! Kaum 14 Tage fehlen an den sechs Monaten.

Die Ratskammer entschied endlich.. Alle drei Angeklagten wurden an den Anklagesenat verwiesen. Nun aber war eine Schwierigkeit da: Man hätte, so war man überzeugt, im ganzen Landgerichtsbezirk Düsseldorf keine Jury gefunden, die Herrn Cantador verurteilt hätte. Um also Cantador freizubekommen, wäre Lassalle mit freigesprochen worden selbst von Leuten, die ihn sonst verurteilt hätten. Und gerade an der Verurteilung Lassalles lag der Regierung zu Düsseldorf, lag dem Ministerium und selbst der höchsten und allerhöchsten Kamarilla. Die Feindschaft gegen Lassalle "steht selbst nicht vor dem Throne still".

Was geschieht: "Der Anklagesenat läßt die Prozedur gegen Cantador fallen und setzt ihn in Freiheit, während Lassalle und Weyers in Haft bleiben und vor die Geschwornen verwiesen werden."

Und doch lag gegen Cantador genau dasselbe vor wie gegen Lassalle, mit Ausnahme einer einzigen Rede, die Lassalle in Neuß gehalten hatte.

Und gerade diese Rede in Neuß wird herausgerissen, und auf diese hin wandert Lassalle vor die Assisen.

Erinnern wir uns kurz an den ganzen Hergang.

Als der offne Kampf zwischen der seligen Nationalversammlung und der Krone jeden Tag ausbrechen konnte, war Düsseldorf bekanntlich eine der agitiertesten Städte der Rheinprovinz. Hier war die Bürgerwehr ganz auf Seite der Nationalversammlung und außerdem von einem Demokraten angeführt. Sie war bereit, den passiven Widerstand in den aktiven zu verwandeln, sobald von Berlin aus das Signal dazu gegeben war. Waffen und Munition waren vorhanden. Lassalle und Cantador standen an der Spitze der ganzen Bewegung. Sie forderten die Bürger nicht bloß auf, sich gegen das Ministerium Manteuffel zu bewaffnen, sie bewaffneten wirklich. Hier in Düsseldorf war das Zentrum ihrer Tätigkeit. Hier mußte, wenn wirklich ein Verbrechen vorlag, dies Verbrechen geschehen sein. Und wo soll es geschehen sein? Nicht in Düsseldorf, sondern - in Neuß!!

Lassalle war in Neuß in einer Versammlung gewesen und hatte zum bewaffneten Zuzug nach Düsseldorf aufgefordert. Diese Aufforderung hatte nicht einmal ein Resultat, denn es kam gar nicht zum Kampf. Und hierin soll das Verbrechen Lassalles bestehen!

Also nicht wegen seiner Haupttätigkeit, nicht wegen des wirklichen Bewaffnens, nicht wegen des wirklichen Aufstands, der in Düsseldorf auf dem <457> Punkte war loszubrechen, verweist man Lassalle an die Geschwornen: Darin liegt kein "Verbrechen". Der Anklagesenat selbst, so altersschwach er ist, muß es zugeben. Das angebliche Verbrechen liegt in einer ganz gelegentlichen, beiläufig geschehenen, von der Hauptaktion in Düsseldorf total abhängigen und ohne sie ganz sinnlosen Handlung, nicht in dem Organisieren einer bewaffneten Macht gegen die Regierung in Düsseldorf, sondern in der Aufforderung an die Neußer, diese Organisation zu unterstützen!

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Aber freilich, Cantador war nicht in Neuß, als Lassalle diese schreckliche Rede hielt; Cantador hat die Neußer nicht zum bewaffneten Widerstand aufgefordert, Cantador hat bloß - die Düsseldorfer zum bewaffneten Widerstand organisiert und die dortige Bürgerwehr, die selbst ein Teil der bewaffneten Macht der Regierung ist, zum Widerstand gegen die Regierung aufgefordert. Das ist der Unterschied, und daher ließ man Cantador frei und behielt Lassalle in Haft bis zu den jetzigen Assisen.

Noch besser. Lassalle hat auch den Landwirt Stangier direkt zum bewaffneten Zuzug nach Düsseldorf aufgefordert. Der Brief liegt bei den Akten und ist im Anklageakt wörtlich zitiert. (Siehe Nr. 277, Zweite Ausgabe, der "N[euen] Rh[einischen] Z[eitung]".) Hat der Anklageakt hierin einen Grund gefunden, Lassalle vor die Assisen zu verweisen? Es ist ihm nicht eingefallen. Selbst die Ratskammer, die doch neun Anklagepunkte gegen Lassalle aufstellte, von denen der Anklagesenat acht fallenließ, hat nicht daran gedacht, diesen Brief mit unter die Anklagepunkte aufzunehmen. Und doch enthält dieser Brief genau dasselbe angebliche "Verbrechen", das Lassalle in Neuß beging.

Etwas Inkonsequenteres, Widersprechenderes, Unbegreiflicheres als dies Verweisungsurteil des Anklagesenats ist selten fabriziert worden.

Das aber ist allerdings anerkennenswert darin: Nach dem Urteil des Kölnischen Senats selbst liegt in der ganzen Agitation, wie sie im vorigen November in Düsseldorf betrieben wurde, in der direkten Aufforderung zum Widerstande gegen das Ministerium, in der Bewaffnung, in dem Beschaffen von Munition, in der direkten und offenen Opposition der Bürgerwehr gegen die Regierung, in dem Schwur, den die Bürgerwehr leistete, mit den Waffen in der Hand gegen die Regierung und für die Nationalversammlung zu kämpfen - in dem allen liegt kein Verbrechen. Der Kölner Anklagesenat hat es gesagt.

Und zwar stimmt er darin überein mit der Kölner Ratskammer, ja mit dem Kölner Parquet. In der Untersuchung gegen den Rheinischen Kreisausschuß gingen beide über die Aufforderung zur Bewaffnung gegen den "Feind" ruhig hinweg, ließen den Kriminalfall beiseite liegen und hielten sich bloß <458> an das korrektionelle Faktum der Rebellion, das bloß deshalb vor Geschwornen verhandelt wurde, weil es durch die Presse gegangen war.

Bei Lassalle ist man aber viel pfiffiger gewesen. Man hat erst die Kriminalprozedur eingeleitet und behält sich die korrektionelle vor. Man hat nämlich für den Fall, daß Lassalle wegen der Neußer Rede freigesprochen würde, ihn vor das Zuchtpolizeigericht verwiesen wegen Aufforderung zum Widerstand gegen die Beamten (Rebellion), die in zwei Düsseldorfer Reden enthalten sein soll.

Wir brauchen hier nur an die Verhandlung im Prozeß gegen den Rheinischen Kreisausschuß zu erinnern. Der Fall ist ganz analog. Dort wurde auseinandergesetzt, wie ein Verbrechen (dasselbe, dessen Lassalle angeklagt) vorliege, oder gar nichts; wie man nicht zum bewaffneten Widerstand gegen die Regierung auffordern könne, ohne zum Widerstand auch gegen alle einzelnen Beamten aufzufordern, welche die Regierung sind. Die Geschwornen sprachen frei.

Lassalle wird, wenn er nach seiner unzweifelhaften Freisprechung durch die Geschwornen vor das Korrektionell kommt, in derselben Lage sein. Aber inzwischen hat man einen Vorwand, auf Verlängerung der Haft anzutragen, und dann ist das Korrektionellgericht ja nicht so diffizil wie die Geschwornen!

Wir werden morgen auf den Anklageakt selbst eingehen und die Lächerlichkeit dieser ganzen Prozedur auch daraus nachweisen.

Geschrieben von Friedrich Engels.


[Auflösung] | Inhalt | Verbot der rheinischen Gemeinderäteversammlung

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 462-466 Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Lassalle

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 288 vom 3. Mai 1849]

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<462> *Köln, 2. Mai. Wir versprachen gestern, auf den Anklageakt gegen Lassalle zurückzukommen.

Lassalle ist angeklagt eines "Verbrechens gegen Art. 87 und 102 des Strafgesetzbuches".

Art. 87 ist gerichtet gegen das "Attentat oder Komplott, dessen Zweck ist, die Bürger oder Einwohner zur Bewaffnung gegen die kaiserliche Gewalt aufzufordern (exciter)".

Art. 102 unterwirft den in der vorhergehenden Sektion (wozu auch Art. 87 gehört) festgestellten Strafen (meist Todesstrafe) alle die, welche durch Reden an öffentlichen Orten und in öffentlichen Versammlungen oder durch angeheftete Plakate die Bürger auffordern (excitent), diese Verbrechen zu begehen. Nur für den Fall, daß die Aufforderung ohne Erfolg blieb, wird die Strafe in Verbannung gemildert.

Wessen ist nun Lassalle angeklagt?

Da er in einem Atem gegen Art. 87 und zugleich gegen Art. 102 gesündigt haben soll, so kann er nur beschuldigt sein:

in der Weise des Art. 102 zu den Verbrechen des Art. 87 aufgefordert zu haben, d.h.:

die Bürger aufgefordert zu haben, ein Attentat oder Komplott zu machen, dessen Zweck die Aufforderung zur Bewaffnung gegen die kgl. Autorität ist, d.h.:

die Bürger aufgefordert zu haben zur Aufforderung zur Bewaffnung!

Das ist für den gewöhnlichen Menschenverstand ein ziemlich handgreiflicher Unsinn. Aber das öffentliche Ministerium und der Anklagesenat haben es einmal so gewollt.

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<463> Der Art 102, der die Aufforderung zu den Verbrechen der Art 86-101 der Begehung des Verbrechens selbst gleichstellt, wenn die Aufforderung Folge hat, paßt nämlich ganz gut zu allen diesen Artikeln. Er paßt selbst zu den übrigen Punkten desselben Art. 87. Alle diese Artikel sind nämlich gegen bestimmte Tathandlungen gerichtet, zu denen man aufreizen kann. Z.B. spricht der gegen Attentat und Komplott gerichtete Art. 87 auch von Attentat und Komplott gegen das Leben und die Person des Kaisers, von Attentat und Komplott, dessen Zweck ist, die Regierungsform und die Thronfolge zu ändern oder zu zerstören. Das sind alles Dinge, zu denen man "auffordern" kann. Die Aufforderung zum Königsmord, zur Revolution ist ein mögliches Faktum; die Aufforderung zum Komplott, dessen Zweck Königsmord oder Revolution ist, kann ebenfalls vorkommen. Aber die Aufforderung zur Bildung eines Attentats resp. Komplotts zur Aufforderung zur Bewaffnung gegen die königliche Autorität", mit einem Wort, die Aufforderung zur Aufforderung, das ist ein so unmögliches, so widersinniges Verbrechen wie der " Versuch zum entfernten Versuch des Hochverrats", der so manchem armen Teufel von Burschenschaftler in der alten gottseligen Landrechtszeit zehn Jahre Festung kostete, oder wie das berühmte suspect de Suspicion d'incivisme (verdächtig, des Mangels an Bürgersinn verdächtig zu sein), das legitimistische Brillen in den Gefängnisregister der 93er Schreckenszeit gefunden haben wollen.

Oder aber: Ist die "Aufforderung zur Aufforderung zur Bewaffnung" wirklich ein logisch und juristisch mögliches Verbrechen, so mußte Lassalle, um unter die fragliche Stelle des Art. 87 und unter Art. 102 zu gleicher Zeit zu fallen, nicht wegen der Neußer Rede angeklagt werden, sondern wegen der Adresse an die Nationalversammlung, worin es heißt: "Wir beschwören die Nationalversammlung: Erlassen Sie den Ruf zu den Waffen!"

Hier ist "Aufforderung zur Aufforderung zur Bewaffnung". Es ist aber selbst diesem non plus ultra <Unübertrefflichen> eines Anklageakts nicht eingefallen, in diesen Worten ein Verbrechen zu sehen.

Wie aber kommt das öffentliche Ministerium dazu, aus der langen Reihe von Artikeln der betreffenden Sektion gerade diejenige Stelle hervorzusuchen und mit dem Art. 102 in Verbindung zu bringen, zu der der Art. 102 gar nicht paßt?

Sehr einfach. Auf dem Verbrechen gegen Art. 87 steht Todesstrafe. Und um Lassalle zum Tode verurteilen zu helfen, dafür fand man in der ganzen Rheinprovinz keine Jury. Man zog also vor, den Art. 102 mit hineinzuziehen, der für den Fall, daß die Aufforderung zum "Verbrechen" nicht von Erfolg <464> ist, die Milderung der Strafe in Verbannung vorschreibt. Und dazu, glaubte man, werde sich schon eine Jury bereitfinden lassen.

Um also Lassalle loszuwerden, erfand das öffentliche Ministerium ein unmögliches Verbrechen, verkoppelte es zwei Gesetzstellen, die in dar Verkoppelung keinen andern Sinn haben, als reinen Unsinn.

Also: Entweder ist Lassalle schuldig, den Art. 87 verletzt zu haben, und dann habe man den Mut, ihn direkt zum Tode zu verurteilen; oder er ist nicht schuldig, den Art. 87 verletzt zu haben, und dann hat er auch den Art. 102 nicht verletzt und muß unbedingt freigesprochen werden. Aber den Art. 87 in der angezogenen Stelle und den Art. 102 zu gleicher Zeit zu verletzen, ist eine Unmöglichkeit.

Man merke auf die Schlauheit des öffentlichen Ministeriums. Die Anklage gegen Lassalle fällt eigentlich unter den Art. 87 (Todesstrafe). Darauf ihn anzuklagen, wagt man nicht: man klagt ihn auf Art. 87 in Verbindung mit Art. 102 an (Verbannung); und wenn das nicht hilft, wenn die Geschwornen ihn freisprechen, so stellt man ihn vor das Zuchtpolizeigericht und schiebt die Artikel 209 und 217 (sechs Tage bis ein Jahr Gefängnis) vor. Und alles das für ein und dasselbe Faktum, für seine Tätigkeit als Agitator während der Steuerverweigerungs-Bewegung!

Sehen wir uns jetzt das eigentliche Corpus delicti, die Neußer Rede vom 21. Nov. einmal an.

Lassalle ist angeklagt, zur Bewaffnung gegen die kgl. Macht direkt aufgefordert zu haben.

Nach den drei Zeugenaussagen, auf die der Anklageakt sich beruft, hat Lasssalle allerdings die Neußer sehr direkt aufgefordert, sich zu bewaffnen, Munition zu beschaffen, mit Waffengewalt die errungenen Freiheiten zu wahren, die Nationalversammlung durch aktives Handeln zu unterstützen usw. Nun ist die Aufforderung zur Bewaffnung überhaupt keineswegs ein Vergehen oder gar ein Verbrechen, am allerwenigsten seit der Revolution und dem Gesetz vom 6. April 1 848, das jedem Preußen das Recht garantiert, Waffen zu tragen. Die Aufforderung zur Bewaffnung wird erst strafbar nach dem Code, wenn die Bewaffnung gegen einzelne Beamte (Rebellion) oder gegen die königl. Macht, resp. gegen einen andern Teil der Bürger sich richtet (Aufruhr). Hier ist es speziell die Aufforderung und zwar die direkte Aufforderung zur Bewaffnung gegen die königl. Macht.

In allen drei Zeugenaussagen steht aber kein Wort von Bewaffnung gegen die königl. Macht; es ist bloß von Bewaffnung zum Schutze der Nationalversammlung die Rede. Und die Nationalversammlung war ein gesetzlich berufenes, gesetzlich bestehendes Organ, ein wesentlicher Teil der gesetz- <465> gebenden, ja hier sogar der konstituierenden Gewalt. Gerade so hoch wie die konstituierende Gewalt über der vollstreckenden steht, gerade so hoch stand die Nationalversammlung über der "königlichen Regierung". Zum Schutz dieser neben dem König höchsten gesetzlichen Behörde des Landes eine allgemeine Volksbewaffnung provozieren gilt bei unsern Parquets für ein schweres Verbrechen!

Die einzige Stelle, in der eine feine Prokuratorennase eine entfernte Beziehung auf die "kgl. Regierung" entdecken könnte, wäre die von den Batterien in Neuß. Aber fordert Lassalle die Neußer auf, fordert er sie gar, wie der Anklageakt in seinem Resumé behauptet und wie es zu einer Verurteilung nötig ist, "direkt" auf, daß sie sich bewaffnen sollen, um die Batterien des linken Rheinufers zu nehmen?

Im Gegenteil! Er fordert sie weder "direkt" noch indirekt dazu auf. Er sagt bloß, die Düsseldorfer erwarteten, die Neußer würden diese Batterien nehmen. Und diese bloß ausgesprochene "Erwartung" ist nach der Meinung des wohllöblichen Parquets eine excitation directe, eine direkte Aufforderung zur Bewaffnung gegen die kgl. Macht!

Also in der ganzen wirklichen, offen zum Schutz der Nationalversammlung organisierten und doch wohl gegen niemand anders als die preußischen Truppen, d.h. gegen die kgl. Regierung (le gouvernement de l'empereur) gerichteten Bewaffnung von Düsseldorf liegt kein Verbrechen, liegt bloß das Vergehen des Widerstandes gegen einzelne Beamte; und in dieser bloßen Äußerung, in diesen vier Worten liegt ein schweres Kriminalverbrechen!

Was Lassalle getan hat, wagt man nicht anzuschuldigen; was er gesagt hat, soll ein schweres Verbrechen sein. Und was hat er gesagt? Daß man erwarte, die Neußer würden Batterien nehmen. Und wer, sagt er, erwartet dies - etwa er selbst, Lassalle? Im Gegenteil, die Düsseldorfer!

Lassalle sagt: Dritte Personen erwarten, daß ihr dies oder jenes tun werdet, und nach der Logik des öffentlichen Ministeriums ist das eine "direkte Aufforderung" an euch, das Erwartete wirklich zu tun.

In Berlin haben die Minister jetzt die Kammer aufgelöst und präparieren sich zu weitern Oktroyierungen. Setzen wir den Fall, heute würde das allgemeine Stimmrecht gewaltsam abgeschafft, das Vereinsrecht unterdrückt, die Preßfreiheit vernichtet. Wir sagen: Wir erwarten, daß das Volk auf diesen schmählichen Treubruch mit Barrikaden antworten wird - so haben wir, sagt das Parquet, die Berliner Bürger damit "direkt aufgefordert", sich gegen die königliche Gewalt zu bewaffnen, und wenn es nach dem Wunsche des Parquets geht, werden wir nach Umständen zum Tode oder zur Verbannung verurteilt!

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<466> Das Geheimnis des ganzen Prozesses gegen Lassalle ist der Tendenzprozeß gegen den lästigen Agitator. Es ist ein versteckter Prozeß wegen "Erregung von Mißvergnügen", wie wir bis zum März das Vergnügen hatten, sie auch hier am Rhein zu genießen. Geradeso ist der Prozeß gegen Weyers ein versteckter Prozeß wegen Majestätsbeleidigung. Weyers hat gesagt: "Tod dem Könige", und: "Man darf dem König die Krone keine Viertelstunde länger lassen": und diese paar, nach den Begriffen des Code pénal sehr unschuldigen Worte sollen ebenfalls "direkte Aufforderung zur Bewaffnung" enthalten!

Und selbst wenn Lassalle wirklich zur Bewaffnung wider die königliche Gewalt aufgefordert hat, was dann? Stellen wir uns auf den konstitutionellen Standpunkt, sprechen wir nach konstitutionellen Begriffen. War es nicht die Pflicht eines jeden Bürgers, damals, im November, nicht nur "zur Bewaffnung aufzufordern", nein, sich selbst zu bewaffnen zum Schutz der konstitutionellen Volksvertreter, gegen eine wortbrüchige "königliche Regierung", die die Versammlung der Volksvertreter mit Soldaten von Hotel zu Hotel jagte, ihre Sitzungen sprengte, ihre Papiere den Soldaten zu Fidibus und zur Ofenheizung überließ, und sie selbst zuletzt nach Hause jagte? War nicht nach den Beschlüssen des Vereinigten Landtags, nach dem berühmten Rechtsboden des Herrn Camphausen, von den Eroberungen des 19. März gar nicht zu sprechen, die Versammlung "gleichberechtigte Kontrahentin" mit der Krone? Und eine solche Versammlung soll man nicht gegen Übergriffe der sogenannten "königlichen Regierung" schützen dürfen?

Man hat übrigens gesehen, wie es der "königlichen Regierung" zur andern Natur geworden ist, die Volksvertreter mit Fußtritten zu behandeln. Die oktroyierten Kammern sind kaum zwei Monate zusammen, so jagt dieselbe königliche Regierung sie beim ersten mißliebigen Beschluß auseinander - dieselben Kammern, die angeblich die Verfassung revidieren sollten! Jetzt haben die Kammern die oktroyierte Verfassung für gültig anerkannt, und jetzt wissen wir erst recht nicht, ob wir eine Verfassung haben oder nicht. Wer weiß, was uns morgen oktroyiert wird!

Und die Leute, die das alles vorhergesehen, die danach gehandelt, die sich diesem gewalttätigen Treiben einer hochfahrenden Kamarilla energisch widersetzen wollten, die sich nach den Anschauungen aller konstitutionellen Länder und besonders Englands vollständig auf dem Rechtsboden befanden, solche Laute läßt Manteuffel, Simons und Kompanie arretieren, sechs Monate in Haft halten und schließlich vor die Geschworenen stellen, der Aufreizung zum Aufruhr angeklagt!

Geschrieben von Friedrich Engels.